AGB

Verkaufs- und Lieferbedingungen

  1. ALLGEMEINES
    • Vertragsinhalt ist nur, was auf diesem Vertragsformular schriftlich festgehalten od. von unterschriftlich bestätigt ist.
    • Die Geschäftsbeziehungen zwischen uns und unseren Kunden sind ausschließlich in unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen festgelegt
    • Die umseitige Preisvereinbarung wurde ausdrücklich anerkannt, sie wird daher in Erfüllung des Auftrages in Rechnung gestellt
    • Änderungen einer Bestellung werden von uns akzeptiert, sofern sie für uns durchführbar sind, können aber Preis- und Lieferterminanpassungen zur Folge haben
    • Ergänzend geltende „Qualitätsrichtlinien Fenster, Außentüren und Fassadenelemente“ der Plattform Fenster und Fensterfassade“ der Österreichischen Bundeswirtschaftskammer in der im Vertragsabschlusszeitpunkt gültigen Fassung. Diese sind im unter polly@energie-fenster.at jederzeit auf Wunsch dem Kunden in schriftlicher Form übermittelt.
    • Bei Export unserer Waren durch unsere Abnehmer in Gebiete außerhalb der Bundesrepublik Österreich übernehmen wir keine Haftung, falls durch unsere Erzeugnisse Schutzrechte Dritter verletzt werden.
  1. LIEFERFRIST UND LIEFERUNG
  • Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat
  • Sollte die Frist zur Bekanntgabe der Lieferfrist (siehe 2.1) oder die Lieferfrist um mehr als 14 Tage überschritten werden, so ist der Besteller nach schriftlicher Mahnung bzw. Nacherfüllungsverlangen und Setzung einer 14 tägigen Nachfrist berechtigt, durchschriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder Verspätung ist nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzmöglich. Sofern ausdrücklich ein Pönale vereinbart wurde, ist diese mit höchstens 5 % der Nettoauftragssumme insgesamt begrenzt.
  • Unvorhergesehene Lieferhindernisse (Streik, Ausfall von Materiallieferungen, Unterbindung der Verkehrswege oder sonstige Fälle von höherer Gewalt usw.) berechtigen uns nach unserer Wahl zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist oder zum Rücktritt vom Vertrag.
  • Wir liefern bis zur ersten, leicht erreichbaren, ebenerdigen, geeigneten Lagerfläche, die vom Besteller vorzubereiten und zur Verfügung zu stellen ist. Vertragen und Montieren nur bei schriftlicher Vereinbarung gegen Verrechnung.
  • Für die freie und gefahrlose Zufahrt (mit 16t LKW, Höhe 4m) bis unmittelbar zur Abladefläche und für die sorgfältige Lagerung der Elemente insbesondere im Hinblick auf Diebstahl, Feuchtigkeitsschäden und Beschädigungen, hat der Besteller zu sorgen. Bei Elementen über 150 kg Gewicht hat der Besteller für geeignete Helfer beim Abladen zu sorgen.
  • Der Besteller hat dafür Sorge zu tragen, dass eine Vertretungsperson die Lieferung übernimmt und auf Vollständigkeit überprüft.
  • Nimmt der Besteller die vertragsmäßig bereitgestellte Ware zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt nicht an, sind wir berechtigt, vollständige Zahlung zu verlangen und die Einlagerung der Ware und allfällige Neuzustellungen auf Kosten und Gefahr des Bestellers vorzunehmen.

 

  • GEWÄHRLEISTUNGUND / SCHADEN

 

  • Der Besteller hat jede Lieferung unverzüglich, jedenfalls aber vor Einbau oder Weiterverarbeitung auf sichtbare Mängel zu überprüfen und festgestellte Mängel schriftlich in detaillierter Weise ebenso unverzüglich, spätestens binnen 5 Tagen, zu rügen. Auf die Einrede der mangelnden Rüge können wir uns im Streitfall auch dann berufen, wenn wir sie außergerichtlich nicht erhoben haben.
  • Wir leisten nur dem Erstkäufer gegenüber bei Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen Gewähr dafür, dass das Produkt dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit in Werkstoff und Ausführung bietet.
  • Wir können Gewährleistungsansprüche nach unserer Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung erfüllen. Der Besteller verzichtet auf die Wandlung des Vertrages. Die Verbesserung erfolgt nach unserer Wahl am Lieferort oder im Werk. Ist der Besteller ein Verbraucher, können wir anstelle der Wandlung oder der Preisminderung den Austausch der Sache und anstelle Preisminderung eine Verbesserung gewähren.
  • Schadenersatzansprüche aller Art uns gegenüber sind ausgeschlossen, sofern uns nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen wird. Die Höhe der Schadenersatzansprüche ist mit dem Wert der gelieferten Ware (Teilwahre) beschränkt. Für reine Vermögensschäden haften wir nicht.
  • Durch das vorbehaltlose Zustandekommen des Vertrages verzichtet der Besteller auch auf sämtliche vorvertragliche Schutzbestimmungen unsererseits, etwa Warnpflicht oder Aufklärungspflicht, soweit uns nicht Vorsatz oder grobes Verschulden zur Last fällt.
  • Natürlicher Verschleiß oder fahrlässige Beschädigung, insbesondere bei Weiterbehandlung durch den Käufer, befreit von jeglicher Gewährleistungsverpflichtung.
  • Für Unternehmer gilt: Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre ab Lieferung und beginnt mit dem Tag der Anlieferung unserer Produkte an der vereinbarten Lieferadresse. Die Geltung von § 924 Satz 2 ABGB wird ausgeschlossen. Ersatzlieferungen oder Mängelbehebungen verlängern, hemmen oder unterbrechen die Gewährleistungsfrist nicht. Rückgriffs Ansprüche nach § 933b ABGB gegen uns sind ausgeschlossen. Die Geltendmachung von Mängeln berechtigt den Besteller nicht zur Einrede des nicht erfüllten Vertrages und zu Änderung von Zahlungsbedingungen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  • ZAHLUNG

 

 

  • Bei schuldhaftem Zahlungsverzug sind wir berechtigt 8% Verzugszinsen zu berechnen. Zahlungen haben entsprechen den auf der jeweiligen Rechnung angegebenen Zahlungsbedingungen zu erfolgen.
  • Eine Zahlung gilt erst dann als eingegangen, wenn wir darüber verfügen können.
  • Aufrechnungen und Zurückbehaltungen sind nur bei Verbrauchergeschäften unter den im Konsumentenschutz (in der jeweils geltenden Fassung) genannten Voraussetzungen zulässig, in allen anderen Fällen ausgeschlossen.
  • Wird die vertragliche Leistung auf Verlangen des Vertragspartners einem Dritten in Rechnung gestellt, so haftet der Vertragspartner uns gegenüber dennoch als Gesamtschuldner für den Rechnungsbetrag.
  • Überdies sind bei Zahlungsverzug alle Mahn-, Inkasso- und Gerichtskosten zu ersetzen.

 

  1. EIGENTUMSVORBEHALT

5.1   Bis zur vollständigen Befriedigung unserer Ansprüche aus der Geschäftsverbindung behalten wir uns das Eigentumsrecht an den gelieferten Waren vor, auch wenn sie bereits montiert sind.

5.2   Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder anderweitige Überlassung des Kaufgegenstandes ohne schriftliche Zustimmung unsererseits unzulässig. Sofern dennoch von dritter Seite auf das unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Erzeugnis gegriffen werden sollte, hat uns der Käufer hiervon sofort mit eingeschriebenem Brief zu verständigen.

5.3   In Falle der Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehalts ermächtigt uns der Besteller schon jetzt, den Besitz unserer Ware ohne gerichtliche Hilfe zu entziehen und gewährt uns zu diesem Zweck jederzeitigen freien Zutritt zu unserer Ware.

5.4   Der Käufer verpflichtet sich, Forderungen, die aus einer eventuellen Veräußerung der unter Vorbehaltseigentum gelieferten Ware entstehen, in der Höhe an uns abzutreten, in der uns ihm gegenüber noch Forderungen zustehen.

5.5   Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kaufgegenstand gegen alle denkbaren Risiken zu versichern und die Versicherungspolizze zu unseren Gunsten zu vinkulieren.

5.6   Der Käufer hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand zu halten.

5.7   Reklamation berechtigt nicht zur Rückbehalten des Rechnungsbetrages. Für Verbraucher gilt, dass diese nur dann Ihre Zahlung verweigern können, wenn wir die Lieferung nicht vertragsgemäß erbracht haben oder die Erbringung durch eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, die ihnen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht bekannt waren bzw. nicht bekannt sein mussten, gefährdet ist.

 

 

 

 

 

  1. STORNO, ÄNDERUNGEN, UMTAUSCH

 

6.1   Eine Stornierung des Vertrages oder eines Vertragsteiles nach Auftragsbestätigung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Erfolgt dennoch eine Stornierung des

Vertrages oder eines Vertragsteiles auf Grund einer Zustimmung von Lieferanten vor Produktionsbeginn, ist der Käufer verpflichtet, eine Stornogebühr in Höhe

von bis zu 30 % des für die stornierte Ware vereinbarten Preises zu bezahlen.

6.2   Ein Umtausch der Ware ist grundsätzlich ausgeschlossen. Für den Fall, dass Lieferanten dem Umtausch von Normerzeugnissen ausnahmsweise schriftlich

zustimmt, ist eine Manipulationsgebühr in der Höhe von bis zu 30 % des für die umgetauschte Ware vereinbarten Preises zur Zahlung fällig.

Als Normerzeugnisse gelten ausnahmslos Lagerfenster, die mit keinerlei zusätzlichen Konstruktionen (wie z.B. Rollläden, Führungsschienen, Bohrungen für Fensterbalken) versehen sind. Ein Umtausch von konfektionierten Fenstern ist ausgeschlossen.

 

7 Montagebedingungen

7.1

Unsere Preise basieren auf folgenden Bedingungen:
Montage ohne Unterbruch, normale Zufahrt und freier Zugang zur Montagestelle,         Stromanschluss. (erforderliche Gerüste und Hebezeug bauseits) Zwischenlagerung des Materials in trockenem und abschließbarem Raum möglich, Montage auf vorbereitete Anschläge, Angaben des Anschlagspunktes in der Tiefe und in der Höhe von Maßtoleranzen plus/minus 0,5 cm pro Öffnung, Anbringen der Anschlussfugensichtung bauseits, Baustellensicherung bauseits.

7.2

Vor dem vereinbarten Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller auf eigene Rechnung  und Gefahr rechtzeitig alle Vorbereitungen und Maßnahmen zu treffen, die für den ordentlichen Ablauf der Arbeiten erforderlich sind.

7.3

Für Beschädigungen, die unsere Angestellten an Gebäuden oder an anderen Einrichtungenanrichten, haften wir nur im Umfang unserer Betriebshaftpflichtversicherung. Folgeschäden sind von der Haftung ausgeschlossen.

  1. GERICHTSSTAND UND ERFÜLLUNGSORT

 

8.1 Für sämtliche Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, einschließlich dessen Zustandekommen, Anfechtung oder Nichtigkeit gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (UNCISG). Die Anwendung des österreichischen IPRG und sonstiger Kollisionsnormen ist ausdrücklich ausgeschlossen.

8.2

Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis insbesondere, einschließlich solcher über dessen Zustandekommen,

Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit wird – je nach Streitwert – die ausschließliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Feldbach bzw. des Landesgerichtes für Zivilrechtssachten Graz vereinbart.